Steuern beim Kauf und Verkauf von Immobilien in den Kantonen Zürich und Zug

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie in der Schweiz spielen Steuern eine zentrale Rolle. Gerade in den Kantonen Zürich und Zug gibt es spezifische steuerliche Regelungen, die Immobilienbesitzer und Käufer beachten sollten. Dieser Artikel gibt einen übersichtlichen Einblick in die wichtigsten Steuern und Gebühren, die anfallen können.

1. Handänderungssteuer: Gibt es sie in Zürich und Zug?

Die gute Nachricht für Immobilienkäufer: Weder der Kanton Zürich noch der Kanton Zug erhebt eine Handänderungssteuer.

Stattdessen fallen lediglich Grundbuch- und Notariatsgebühren an:

  • In Zürich betragen diese ca. 0,2 % des Kaufpreises (0,1 % Notariatsgebühr + 0,1 % Grundbuchamt).

  • In Zug sind die Gebühren etwas höher und liegen bei ca. 0,8 % des Kaufpreises (je 0,4 % für den Kanton und die Gemeinde).

Diese Gebühren sind in der Regel zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen, sofern nichts anderes im Kaufvertrag vereinbart wurde.

2. Die Grundstücksgewinnsteuer: Was Immobilienverkäufer wissen müssen

Beim Verkauf einer Immobilie fällt die sogenannte Grundstücksgewinnsteuer an. Diese Steuer betrifft den Gewinn, der aus dem Verkauf resultiert, also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem erzielten Verkaufspreis.

Die Steuerhöhe hängt von der Höhe des Gewinns und der Haltedauer der Immobilie ab. Beide Kantone haben progressive Tarife, wodurch höhere Gewinne stärker besteuert werden. Zudem gibt es Unterschiede in der Berechnung der Steuer zwischen Zürich und Zug:

  • Im Kanton Zürich bewegt sich die Grundstücksgewinnsteuer zwischen 10 % und 40 % des erzielten Gewinns. Die Steuerbelastung sinkt mit zunehmender Haltedauer. Wer eine Immobilie weniger als ein Jahr besitzt, muss einen Zuschlag von 50 % auf die Steuer zahlen. Ab einer Haltedauer von fünf Jahren reduziert sich die Steuer um 3 % pro Jahr, wobei die maximale Reduktion 50 % beträgt.

  • Im Kanton Zug ist das System etwas komplexer. Hier reicht der Steuersatz von 10 % bis 60 % des Gewinns. Ab einer Besitzdauer von zwölf Jahren kann die Steuer um bis zu 35 % reduziert werden. Zudem gilt in Zug das sogenannte duale System, bei dem zwischen Privat- und Geschäftsvermögen unterschieden wird. Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Geschäftsvermögen werden nicht über die Grundstücksgewinnsteuer, sondern über die ordentliche Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst.

Vergleich der Steuern und Gebühren in Zürich und Zug

Steuer/Abgabe Kanton Zürich Kanton Zug
Handänderungssteuer (beim Kauf) Keine Handänderungssteuer (seit 1. Januar 2005 abgeschafft). Stattdessen fällt nur eine Handänderungsgebühr (Grundbuchgebühr) an. Diese beträgt ca. 0,2 % des Kaufpreises. Keine Handänderungssteuer. Stattdessen eine Grundbuchgebühr von ca. 0,8 % des Kaufpreises (0,4 % für den Kanton, 0,4 % für die Gemeinde).
Grundstücksgewinnsteuer (Privatvermögen) 10 % bis 40 % des Gewinns, progressiv je nach Haltedauer. Reduktion ab 5 Jahren Besitzdauer um 3 % pro Jahr (max. 50 %). 10 % bis 60 % des Gewinns, progressiv. Ab 12 Jahren Besitzdauer kann die Steuer um bis zu 35 % reduziert werden.
Grundstücksgewinnsteuer (Geschäftsvermögen) Monistisches System: Alle Gewinne unterliegen der Grundstücksgewinnsteuer. Dualistisches System: Gewinne aus Geschäftsvermögen unterliegen der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.
Einkommenssteuer (privater Immobilienverkauf) Keine Einkommenssteuer auf private Immobiliengewinne, da diese ausschließlich über die Grundstücksgewinnsteuer erfasst werden. Keine Einkommenssteuer auf private Immobiliengewinne, es sei denn, es handelt sich um gewerblichen Immobilienhandel.
Notariats- & Grundbuchgebühren Ca. 0,2 % des Kaufpreises (je 0,1 % für Notariat und Grundbuch). Ca. 0,8 % des Kaufpreises, höhere Notariatskosten als in Zürich.

Wichtig: Gewinne unter 5.000 CHF sind in beiden Kantonen steuerfrei.

3. Steuervergünstigungen und Ausnahmen

Steueraufschub durch Ersatzbeschaffung

Wenn eine verkaufte Immobilie durch eine neue, selbstgenutzte Immobilie ersetzt wird, kann die Grundstücksgewinnsteuer aufgeschoben werden. Dies gilt, wenn der neue Kauf innerhalb einer festgelegten Frist erfolgt (typischerweise 1 bis 2 Jahre).

Steuerbefreiung bei familieninternen Übertragungen

Erbschaften, Schenkungen und Übertragungen zwischen Ehepartnern oder innerhalb der Familie sind steuerlich begünstigt. In diesen Fällen kann die Grundstücksgewinnsteuer entfallen oder aufgeschoben werden. Auch die Grundbuchgebühren sind in solchen Situationen oft reduziert.

Fazit

Die Kantone Zürich und Zug gehören zu den steuerlich attraktivsten Regionen der Schweiz für Immobiliengeschäfte. Dank der Abschaffung der Handänderungssteuer fallen lediglich Grundbuch- und Notariatsgebühren an. Die größte steuerliche Belastung liegt auf der Grundstücksgewinnsteuer, die je nach Kanton unterschiedlich geregelt ist. Durch strategische Entscheidungen, wie eine langfristige Haltedauer oder eine Ersatzbeschaffung, lassen sich jedoch Steuerzahlungen optimieren.

Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie lohnt es sich, diese Faktoren im Blick zu behalten, um unnötige Steuerkosten zu vermeiden. Da die steuerlichen Regelungen komplex sein können und sich individuelle Gegebenheiten unterscheiden, ist es ratsam, einen Steuerberater oder eine Fachperson für eine detaillierte Beratung hinzuzuziehen.

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